Wissenswertes

GEBÜHRENVEREINBARUNGEN

Für die anwaltliche Tätigkeit, die sich auf reine Beratung beschränkt, gibt es keine gesetzliche Gebührenregelung mehr. Es muss eine Gebührenvereinbarung, etwa auf Basis der Arbeitszeit getroffen werden.

Ansonsten gibt es je nach Rechtsgebiet Rahmengebühren oder Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten (wenn es um viel geht, kostet es auch entsprechend mehr, unabhängig vom Arbeitsaufwand). Es kann oft bei Mandatserteilung nicht exakt im Sinne eines verbindlichen Kostenvoranschlages voausgesagt werden, welche Kosten anfallen, aber eine ungefähre Orientierung über das Kostenrisiko, die der Mandant für seine Entscheidung braucht, sollte immer möglich sein.

Mandanten mit geringen Einkünften können bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beantragen. Dies sollte bereits vor der Beauftragung des Rechtsanwaltes geschehen. In vielen Fällen kann allerdings die Überprüfung durch das Gericht und die Bewilligung nicht abgewartet werden, so dass erst später feststeht, ob der Auftraggeber mit einer Kostenbelastung rechnen muss oder nicht.

BERATUNGSHILFE

Mandanten mit geringen Einkünften können bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beantragen. Dies sollte bereits vor der Beauftragung des Rechtsanwaltes geschehen. In vielen Fällen kann allerdings die Überprüfung durch das Gericht und die Bewilligung nicht abgewertet werden, so dass erst später feststeht, ob der Auftraggeber mit einer Kostenbelastung rechnen muss oder nicht.

SECHS TIPPS FÜR DIE ERBGOLGEREGELUNG

  1. Nicht ungeprüft auf die gesetzliche Erbfolge vertrauen! Man erlebt in der Praxis nicht selten, dass Fehlvorstellungen über die gesetzliche Erbfolge bestehen. Das kann fatale Folgen haben, so etwa, wenn kinderlose Ehegatten irrtümlich davon ausgehen, dass sie sich von Gesetzes wegen ohnehin gegenseitig beerben und deshalb kein Testament brauchen. Plötzlich befindet sich der überlebende Ehegatte in einer Erbengemeinschaft mit Geschwistern oder Nichten und Neffen des verstorbenen Ehegatten. Eine wechselseitige Erbeinsetzung durch Testament ist deshalb in diesem Fall notwendig, empfehlenswert darüber hinaus auch die Beurkundung dieses Testamentes, siehe den folgenden Punkt.

  2. Beurkundung ist häufig sinnvoll! Ein privatschriftliches Testament ist genau so wirksam wie ein notariell beurkundetes. Allerdings ergeben sich Unterschiede im Verfahren nach dem Erbfall. Ist das Testament beurkundet, wird in der Regel kein Erbschein benötigt; der testamentarisch vorgesehene Erbe kann also ohne nennenswerte Verzögerung über den Nachlass verfügen. Bei einem privatschriftlichen Testament ist hingegen immer ein Erbschein erforderlich und vor dessen Erteilung müssen zunächst einmal die potenziellen gesetzlichen Erben ermittelt und vom Gericht angeschrieben werden. Dies kann – besonders wenn es um entfernte Verwandte geht, die man aus den Augen verloren hatte – Monate oder sogar Jahre dauern. Verfügungen über den Nachlass des Verstorbenen, etwa die Veräußerung des den Ehegatten gemeinsam gehörenden Hausgrundstückes, sind dann blockiert. Wer es gleichwohl beim privatschriftlichen Testament belassen will, sollte wenigstens außerdem eine notariell beurkundete, über den Tod hinaus wirkende Vorsorge- und Generalvollmacht erteilen.

  3. Die Erbengemeinschaft klein halten! Erben sind untereinander gleichberechtigt und müssen alle wesentlichen Entscheidungen gemeinsam treffen. Je mehr Erben beteiligt sind, desto größer ist die Gefahr, dass eine einvernehmliche Aufteilung oder Verwaltung scheitert und dass bei Immobilien die Auseinandersetzung bis zur Teilungsversteigerung eskaliert. Also empfiehlt es sich, durch Testament die Erbfolge auf eine oder wenige Personen zu beschränken und die anderen Personen, die begünstigt werden sollen, mit Vermächtnissen zu bedenken. Das erleichtert die Abwicklung erheblich.

  4. Vorsicht bei „Vor- und Nacherbfolge“! Es gibt Interessenlagen und Fallkonstellationen, bei denen die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft die beste Lösung ist. Immer wieder stellt man aber in privatschriftlichen Ehegattentestamenten fest, dass die Verfasser von Vor- und Nacherbfolge sprechen, wohl aber eher eine Vollerbeneinsetzung des überlebenden Ehegatten und eine Schlusserbeneinsetzung der gemeinschaftlichen Kinder gemeint haben. Die Unterschiede sind, was Erbausschlagung und Pflichtteilsrechte angeht, erheblich. Und immer da, wo es Auslegungsprobleme gibt, wächst die Gefahr von streitigen Auseinandersetzungen.

  5. Bindungswirkung klarstellen! Beim „klassischen“ Ehegattentestament - wechselseitige Erbeinsetzung der Ehegatten und Schlusserbeneinsetzung der Kinder, s.o. – sollte gut überlegt und geregelt sein, ob man den überlebenden Ehegatten an die Schlusserbeneinsetzung binden will. Bis zum zweiten Erbfall können sich die Verhältnisse erheblich ändern (Überschuldung oder Insolvenz eines der Kinder). Dann wäre eine andere Regelung sinnvoll.

  6. Achtung bei Anrechnungsbestimmungen! Immer wieder liest man in privatschriftlichen Testamenten, das eine oder andere Kind sei bereits zu Lebzeiten durch Zuwendungen ausreichend bedacht worden und habe deshalb keine Ansprüche mehr. Diese Bestimmung ist unwirksam, wenn die Anrechnung nicht bereits bei der Zuwendung eindeutig angeordnet wurde.